{"id":532,"date":"2021-10-14T10:15:11","date_gmt":"2021-10-14T08:15:11","guid":{"rendered":"https:\/\/vawv.de\/?page_id=532"},"modified":"2021-10-14T10:15:11","modified_gmt":"2021-10-14T08:15:11","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/vawv.de\/en\/satzung\/","title":{"rendered":"SATZUNG"},"content":{"rendered":"\n<p><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereins, Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Valid African-women Voices e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und f\u00fchrt danach den Zusatz \u201ee.V.&#8221;.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr (07) 2021.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2 Zweck, Gemeinn\u00fctzigkeit des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8221; der Abgabenordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige und mildt\u00e4tige im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Gew\u00e4hrleistung von beratenden und t\u00e4tigen Hilfeleistungen f\u00fcr k\u00f6rperlich, seelisch, wirtschaftlich oder sozial bed\u00fcrftige Frauen.<\/p>\n\n\n\n<p>b) &nbsp;die Einrichtung und den Betrieb einer Interventions- und Beratungsstelle, die hilfebed\u00fcrftige Frauen in pers\u00f6nlichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen ber\u00e4t und unterst\u00fctzt oder ihnen spezielle Beratung und Unterst\u00fctzung vermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Hilfebed\u00fcrftige Frauen sollen durch gezielte Hilfsma\u00dfnahmen in den Stand versetzt werden, zuk\u00fcnftig ein pers\u00f6nlich und wirtschaftlich selbst\u00e4ndiges Leben zu f\u00fchren.<br>d) aufkl\u00e4rende \u00d6ffentlichkeitsarbeit und die Mitarbeit in verschiedenen Netzwerken, um aktiv an der Verhinderung von Gewalt und deren Ursachen mitzuwirken und so einen Beitrag zur Pr\u00e4vention zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3 Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglied des Vereins kann jede vollj\u00e4hrige (nat\u00fcrliche) oder juristische Person werden, die die Satzung anerkennt und f\u00f6rdert.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet \u00fcber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegen\u00fcber dem Antragsteller nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4 Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erl\u00f6schen), Austritt oder Ausschluss.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Austritt ist schriftlich gegen\u00fcber dem Vorstand zu erkl\u00e4ren. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres erkl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es<\/p>\n\n\n\n<p>a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise sch\u00e4digt oder<\/p>\n\n\n\n<p>b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegeb\u00fchr oder seiner Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die R\u00fcckst\u00e4nde nicht eingezahlt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gr\u00fcnden des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu f\u00f6rdern, insbesondere regelm\u00e4\u00dfig seine Mitgliedsbeitr\u00e4ge zu leisten.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Mitglieder k\u00f6nnen f\u00fcr den Verein bezahlte berufliche T\u00e4tigkeiten ausf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die Mitglieder sind regelm\u00e4\u00dfig durch den Vorstand \u00fcber die Arbeit des Vereins zu unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;<strong>\u00a7 6 Aufnahmegeb\u00fchr und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus f\u00e4llig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die H\u00f6he der Aufnahmegeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegeb\u00fchr und den Mitgliedsbeitr\u00e4gen befreit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 7 Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Organe des Vereins sind der<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Der Vorstand und<\/li><li>die Mitgliederversammlung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 8 Vorstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Verg\u00fctung gezahlt werden. \u00dcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung entscheidet die Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 9 Aufgaben des<\/strong> <strong>Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach \u00a7 26 BGB und die F\u00fchrung seiner Gesch\u00e4fte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:<\/p>\n\n\n\n<p>(a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschlie\u00dflich der Aufstellung der Tagesordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(b) die Ausf\u00fchrung von Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung.<\/p>\n\n\n\n<p>(c) die Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens und die Anfertigung des Jahresberichts<\/p>\n\n\n\n<p>(d) die Aufnahme neuer Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 10 Bestellung des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mitglieder des Vorstands k\u00f6nnen nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu w\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>&nbsp;\u00a7 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Beschl\u00fcsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollf\u00fchrer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliederversammlung ist zust\u00e4ndig f\u00fcr die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:<\/p>\n\n\n\n<p>(1) \u00c4nderungen der Satzung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) die Festsetzung der Aufnahmegeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) die Wahl und die Abberufung ein neues Mitglied des Vorstands.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Entgegennahme des Finanz-, Verm\u00f6gens und Beitragsberichtes: Die Berichte bed\u00fcrfen der Best\u00e4tigung der Mitgliederversammlung. Zur Kontrolle der Einhaltung der Finanz- und Verm\u00f6gensbildung und der Wirtschaftsf\u00fchrung beauftragt der Verein j\u00e4hrliche Pr\u00fcfungen durch ein dazu berechtigtes Wirtschaftspr\u00fcfunternehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>(7) die Aufl\u00f6sung des Vereins.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a713&nbsp;Satzungs\u00e4nderung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Satzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen nur durch die Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Satzungs\u00e4nderungen, die von \u00c4mtern und Beh\u00f6rden gefordert werden, k\u00f6nnen vom Vorstand durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 14 Einberufung der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Mindestens einmal im Jahr, m\u00f6glichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis sp\u00e4testens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Erg\u00e4nzung der Tagesordnung beantragen. \u00dcber den Antrag entscheidet der Vorstand. \u00dcber Antr\u00e4ge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht f\u00fcr Antr\u00e4ge, die eine \u00c4nderung der Satzung, \u00c4nderungen der Mitgliedsbeitr\u00e4ge oder die Aufl\u00f6sung des Vereins zum Gegenstand haben.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Der Vorstand hat eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gr\u00fcnde beantragt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlendem Versammlungsleiter geleitet.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunf\u00e4higkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussf\u00e4hig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gew\u00e4hlt, wer die Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuf\u00fchren. Beschl\u00fcsse \u00fcber eine \u00c4nderung der Satzung bed\u00fcrfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss \u00fcber die \u00c4nderung des Zwecks oder die Aufl\u00f6sung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(4) \u00dcber den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschl\u00fcsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollf\u00fchrer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 16 Aufl\u00f6sung des Vereins, Beendigung aus anderen Gr\u00fcnden, Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Im Falle der Aufl\u00f6sung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Vereins an BORA e.V., Albertinenstra\u00dfe 1, 13086 Berlin mit der Zweckbindung, es unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr Frauenprojekte zu verwenden.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsf\u00e4higkeit entzogen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a717<\/strong> <strong>Die Satzung tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 1 Name und Sitz des Vereins, Gesch\u00e4ftsjahr (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Valid African-women Voices e.V. 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